2014, N. 5 zu Art. 19c). Die Einsetzung von RA A___ durch C___ als Willensvollstrecker in ihrer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 12. Oktober 2012 (act. 2/9/2) fällt damit ebenfalls unter die absolut höchstpersönlichen Rechte. In den genannten Punkten war die Mandatierung von RA A___ soweit zulässig.