Daraus folgt, dass die Mandatierung von RA A___ Ausfluss eines höchstpersönlichen Rechts von C___ ist, soweit der Auftrag lautete, einen Beistandswechsel herbeizuführen bzw. verschiedene Handlungen der Vormundin anzufechten. Dies vorausgesetzt, dass C___ bei der Mandatierung von RA A___ urteilsfähig war. Denn es kann einer umfassend verbeiständeten Person nicht verwehrt werden, sich gegen die Verbeiständung und deren Folgen zu wehren. Auch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 467 ZGB ist ein absolut höchstpersönliches Recht (BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.