Bei der umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen (Abs. 3), mit Ausnahme der Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Art. 19c ZGB) sowie der Teilnahme am Rechtsleben als beschränkt Handlungsunfähige (Art. 19 ZGB) (HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 398 ZGB). Eine umfassend verbeiständete Person kann ohne Zustimmung des Beistandes einen Anwalt rechtsgültig mandatieren, wenn sie urteilsfähig ist und höchstpersönliche Rechte wahrt (KURT AFFOLTER-FRINGELI, Anwaltsvollmacht durch umfassend Verbeiständeten, ZKE 2016 S. 247).