Zusätzlich signierte sie jede Seite der dazugehörigen detaillierten Auszüge und brachte darauf jeweils den Vermerk an „keine Details an D___“. Aufgrund der heiklen Situation – die Klientin stand unter Vormundschaft, war alkoholabhängig und hatte Differenzen mit ihrer Vormundin – ist es für die Anwaltsaufsichtskommission grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich RA A___ gegenüber der Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB absichern wollte. War dieses Vorgehen aber auch legitim?