sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung darstelle (GVP 2014 Nr. 81). Wie verhält sich der vorliegende Sachverhalt zur aufgeführten St. Galler Rechtsprechung? Wie in vorstehender Erwägung 6.2.3 erwähnt, hat C___ die vier Honorarnoten jeweils mit der Bemerkung „damit einverstanden“ unterzeichnet. Zusätzlich signierte sie jede Seite der dazugehörigen detaillierten Auszüge und brachte darauf jeweils den Vermerk an „keine Details an D___“.