Dem erwähnten St. Galler Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der betreffende Rechtsanwalt die Anzeigerin vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vertrat (Urteil des Bundesgerichts 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen hat am 29. April 2014 ihre Rechtsprechung bestätigt, indem sie wiederum entschieden hat dass das mehrmalige Einfordern von Schuldanerkennungen für das Anwaltshonorar ein Verstoss gegen das Gebot der