Laut einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. September 2006 ist das unmittelbare Verlangen einer Schuldanerkennung bei Rechnungsstellung ausschliesslich im eigenen Interesse des Anwalts, ohne dass es dafür wie beim Kostenvorschuss eine Rechtfertigung gibt. Die Wirkungen bestehen lediglich darin, dass dem Klienten allfällige Einwände zu Honorarhöhe, Umfang der Bemühungen