Festzuhalten ist somit, dass mangels ausreichender Substantiierung des Vorwurfs nutzloser Aufwendungen durch die Anzeiger nicht darauf einzugehen ist. Damit kann einerseits eine Honorarprüfung im Sinne von Art. 19 Anwaltsgesetz unterbleiben und andererseits ein Verstoss gegen die berufliche Sorgfaltspflicht verneint werden.