Daran vermag auch Art. 27 Abs. 2 Anwaltsgesetz nichts zu ändern, wonach die Anwaltsaufsichtskommission den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhebt. Die Anzeiger beantragen, zum Vorwurf des nutzlosen Aufwandes seien die ehemalige Vormundin D___ oder Verantwortliche der KESB Herisau zu befragen (act. 1/2, S. 2). Angesichts dessen, dass sich die Tätigkeiten von RA A___ fast überwiegend gegen die Vormundin D___ und gegen die KESB Herisau richteten, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von deren Einvernahme abgesehen werden.