Somit erachtet sich die Anwaltsaufsichtskommission in ständiger Praxis bezüglich Honorarnoten für aussergerichtliche Tätigkeiten und für ausserkantonale Gerichtsverfahren als unzuständig. Folglich wäre von vorneherein lediglich eine Überprüfung der Aufwendungen von RA A___ möglich, die im Geltungsbereich des Anwaltstarifs AR erbracht wurden. Aus den fraglichen Honorarnoten ergibt sich nicht zweifelsfrei, welche Positionen mit Verfahren vor den ausserrhodischen Gerichten und Untersuchungsbehörden zusammenhängen und somit gestützt auf den Anwaltstarif AR abzurechnen gewesen wären.