da es an der erforderlichen Substantiierung des Vorwurfs fehlt. Wie erwähnt, gibt es in Appenzell Ausserrhoden die Möglichkeit der Honorarprüfung nach Art. 19 Anwaltsgesetz. Danach begutachtet die Anwaltsaufsichtskommission auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten im schriftlichen Verfahren die Angemessenheit der Honorare. Bei den Anzeigern handelt es sich um juristische Laien. Aus ihren Ausführungen geht sinngemäss hervor, dass sie eine Angemessenheitsprüfung wünschen. Als Erben der verstorbenen C___ und folglich Schuldner der Honorarforderungen sind sie dazu legitimiert.