Zu unterscheiden ist zwischen einer disziplinarrechtlichen Prüfung sowie einer Angemessenheitsprüfung, welche das Anwaltsgesetz anbietet. Da die Anwaltsaufsichtskommission in vorstehender Erwägung 6.2 zum Schluss gekommen ist, dass der vereinbarte Stundenansatz von CHF 450.00 nicht zu beanstanden ist, können die Anzeiger RA A___ lediglich den Einwand entgegenhalten, dieser habe zu viel Aufwand betrieben (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1393). Dies haben die Anzeiger denn auch getan. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann weder eine disziplinarrechtliche Beurteilung noch eine Honorarprüfung gestützt auf das Anwaltsgesetz vorgenommen werden,