Nichtsdestotrotz habe C___ die Ägyptenreise am 3. Januar 2013 angetreten und diese problemlos selbständig absolviert. Entgegen der Unterstellung der Vormundin habe er absolut gar nichts zur Organisation der Ägyptenreise beigetragen. Wie man am Beispiel der Ägyptenreise sehe, sei sein Auftrag keineswegs nur auf die Überprüfung der bestehenden Vormundschaft beschränkt gewesen. Er habe zum Schutz von C___ mehrmals gegen die Mandatsführung der Vormundin einzuschreiten gehabt. Daneben habe auch der ursprüngliche Auftrag, die Umwandlung der Vormundschaft in eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft und die Ersetzung von D___ (möglichst) durch L___, viel Zeit in Anspruch genommen.