Der Verzeigte gibt an, die Mandatsführung sei äusserst aufwändig gewesen. Einerseits wegen der äusserst unkooperativen Haltung der zuständigen Behörden und der Vormundin, andererseits wegen der Alkoholerkrankung von C___. Beispielsweise habe es trotz zahlreichen Briefwechseln und Telefonaten Monate gedauert, bis die Vormundschaftsbehörde B___ substanzielle Akteneinsicht gewährt habe. Erst die von C___ am 7. November 2012 selbst begründete Beschwerde vom 24. Oktober 2012 habe etwas Bewegung in die Sache gebracht. Am 13. März 2013 habe in B___