Bei der Überprüfung der Angemessenheit des geforderten Honorars sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend. Neben dem zeitlichen Aufwand des beauftragten Anwalts sind auch das mit dem Auftrag übernommene Mass der Verantwortung und andere von ihm zu tragende Risiken zu berücksichtigen (W ALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N. 168 zu Art. 12 BGFA; BEAT HESS, a.a.O., S. 119).