Seite 12 Weiter ist danach zu fragen, ob mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 450.00 ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung im Sinne von Art. 21 OR vorliegt, was disziplinarrechtlich relevant wäre (siehe rechtliche Ausführungen in vorstehender Erwägung 6.2.3 eingangs). Die Höhe des Honorars gehört grundsätzlich zur Vertragsfreiheit und ist nicht im Rahmen der Berufspflichten überprüfbar.