C___ wurde folglich von ihrem Anwalt in relativ engen zeitlichen Abständen umfassend über dessen Bemühungen und die daraus fliessenden finanziellen Verpflichtungen ins Bild gesetzt. Anwälte haben ihre Klienten von sich aus periodisch oder aber auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren (BEAT HESS, a.a.O., S. 123). Dieser Pflicht ist RA A___ nachgekommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass RA A___ beim Abschluss der Honorarvereinbarung mit C___ keine Aufklärungs- und Dokumentationspflichten verletzt hat. 6.2.4 Zur Höhe des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 450.00