Letzteres wäre nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission in dieser speziellen Situation zwar empfehlenswert gewesen, jedoch nicht zwingend. Dies aus folgenden Gründen: Erstens sprach sich der Hausarzt von C___, Dr. med. H___, am 20. September 2012 für die Durchführbarkeit der von der Vormundin abgelehnten Ägyptenreise aus (act. 8/3+4). Gegen den Willen ihrer Vormundin führte C___ diese Reise dann durch, was dafür spricht, dass sie in jener Zeit durchaus selbständig Entscheide treffen und diese auch in die Tat umsetzen konnte.