Beinhaltet der Auftrag die Führung eines Prozesses, gilt die jeweilige kantonale Gebührenordnung über die Parteientschädigung als Ausdruck der im Verkehr herrschenden Übung. Abweichende Honorarvereinbarungen sind jedoch zulässig (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 1388; WALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N. 160a zu Art. 12 BGFA, nachfolgend als „Anwaltsgesetz“ zitiert). W ALTER FELLMANN weist weiter darauf hin, dass nach Meinung des Bundesgerichts Art. 2 Abs. 3 HonO SG den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art.