Seite 8 abweichenden Bestimmungen der staatlichen Honorarordnung für Rechtsanwälte (insbes. Art. 2 Ziff. 3 HonO, sGS 963.75, www.gallex.ch)“ – festgelegt, dass „das Honorar nach Zeitaufwand abgerechnet wird und pro Stunde CHF 450 beträgt, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer“. Nicht in dieser Vereinbarung aufgeführt ist, in welchen Bereichen der beauftragte Rechtsanwalt Leistungen für C___ zu erbringen hatte.