Seite 7 Grundsatz sei es eine (zivilrechtliche) Angelegenheit von Mandantin und Anwalt, das Honorar festzulegen (vgl. Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., N. 24 zu Art. 394 OR). Es sei somit C___ überlassen gewesen, die Honorarvereinbarung zu den ihr angemessen erscheinenden Konditionen zu unterzeichnen (immer unter der Annahme der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit). In einer subjektiven Notlage habe sie sich unter anderem deshalb befunden, weil sie sich auch von ihren Söhnen im Stich gelassen gefühlt habe.