Bezüglich Unterbrechung der einjährigen Frist ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshandlung auch hier von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen muss (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BGFA). Als solche Handlungen anzusehen sind insbesondere die formelle Eröffnung des Verfahrens, Aufforderungen zur Stellungnahme bzw. Anfragen, ob eine Stellungnahme erwünscht sei (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BGFA; Urteil des Bundesgerichts 2A.168/2005 vom 6. September 2005 E. 3.1; W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 747 ff.).