Die relative Frist von einem Jahr beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Kenntnisnahmen durch den Klienten, eine andere Behörde, den Gegenanwalt, wie auch durch die unzuständige Aufsichtsbehörde lösen den Fristenlauf nicht aus (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 5 und Fn. 7 zu Art. 19 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 746). Bezüglich Unterbrechung der einjährigen Frist ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshandlung auch hier von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen muss (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BGFA).