Seite 5 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.