1 bis 130 gewährt worden. Mit dieser Vorgehensweise erkläre er sich bedingt einverstanden, sofern die Anwaltsaufsichtskommission seinem Antrag folge. Es trifft zu, dass RA A___ aus Datenschutzgründen lediglich teilweise Einsicht in die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB gewährt wurde (siehe act. 15). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt die Anwaltsaufsichtskommission zum Schluss, dass RA A___ bei der Mandatsführung für C___ keine Berufsregel verletzt hat, weshalb die Frage der Rechtmässigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht offen bleiben kann.