Seite 4 5. Akteneinsicht Der Verzeigte weist daraufhin, dass gemäss Schreiben der KESB Herisau vom 15. Januar 2016 (act. 13) die Originalakten übermittelt worden seien. Es handle sich aber augenscheinlich um gescannte Akten, welche zudem nicht vollständig, sondern gefiltert worden seien. Dies ergebe sich allein aus der Tatsache, dass bei mehreren Akten die dort aufgeführten Beilagen fehlen würden. Am 23. September 2016 sei ihm in der Kanzlei des Obergerichts nur teilweise Akteneinsicht in die von der KESB Herisau zugesandten act. 1 bis 130 gewährt worden.