E___ und F___ sind somit nicht Verfahrensbeteiligte und daher können ihnen auch keine Verfahrensrechte zukommen. Verschiedene Kantone teilen dem Anzeiger den Verfahrensausgang mit (vgl. W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 714, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert), was der Kanton Appenzell Ausserrhoden praxisgemäss ebenfalls so handhabt. Aus dem Schreiben der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 9. November 2015 an E___ geht hervor, dass die st. gallische Aufsichtsbehörde dieselbe Praxis hat (act. 6).