Appenzell Ausserrhoden zur Behandlung der vorliegenden Anzeige örtlich und sachlich zuständig ist und daher die Überweisung des Falles durch die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen zu Recht erfolgte. Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 BGFA mitzuteilen.