3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen führt aus, die beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Herisau, hätten gezeigt, dass das Mandat von RA A___ ausschliesslich mit Bemühungen zu tun gehabt habe, die er für seine Mandantin vor Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden unternommen habe. Bei dieser Sachlage sei eine Disziplinarzuständigkeit der Anwaltskammer als Registerbehörde nicht gegeben.