Mit seinen Vorkehrungen hat der Gesuchsteller die Grundlage geschaffen, in D. als Anwalt tätig zu sein. Nach dem Gesagten sind die Anforderungen in Bezug auf die Geschäftsadresse und die Führung einer Kanzlei erfüllt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwaltsaufsichtskommission vorbehält, die Kanzlei des Gesuchstellers im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach Absprache zu visitieren. 4.4 Zusammenfassend erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen, womit er nach Art. 28 Abs. 1 BGFA in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung "abogado" einzutragen ist.