Dieser hat grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind. Der Anwalt muss aber gewährleisten, dass er mit seiner Kanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung ordnungsgemäss sicherstellen kann. In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 29. März 2007, E. 2).