Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Anwalt ist deshalb verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit des Anwaltes. Dieser hat grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind.