BGE 131 II 639 E. 3). Bei Anwälten, die parallel im Ausland tätig sind, kann ein Bedarf an Diensten bestehen, die für sie die Erreichbarkeit sicherstellen (etwa Care-of-Adressen oder die Geschäftsadresse als Postfach einrichten), wobei dies etwa im Kanton Zürich nicht toleriert wird. Virtuelle Büros, d.h. Büros, wo sich die Anwälte in der Regel nicht aufhalten, bergen wiederum Gefahren im Hinblick auf das Berufsgeheimnis und die Schaffung klarer Verhältnisse (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 28 f.).