4.3.2 Als Geschäftsadresse gilt der Ort, an dem die Anwaltstätigkeit ausgeübt wird. Dabei hat der Wohnsitz des Anwalts keine Bedeutung. Verfügt ein Anwalt über mehrere Geschäftsadressen in verschiedenen Kantonen, hat die Eintragung im Register desjenigen Kantons zu erfolgen, in dem sein Hauptbüro liegt (STAEHELIN/OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 f. zu Art. 6 BGFA; BGE 131 II 639 E. 3).