Im Ergebnis ist die kantonale Bestimmung, wonach für die Eintragung in die öffentliche Liste auch die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllt sein müssen, nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der Gesuchsteller namentlich nicht nachzuweisen hat, dass er ein juristisches Studium abgeschlossen hat.