Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen (vgl. BGE 139 I 242 E. 3.2). Vorliegend soll die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA gerade nicht dem kantonalen Anwaltsregister entsprechen, weshalb auch nicht dieselben Voraussetzungen verlangt werden. Im Ergebnis ist die kantonale Bestimmung, wonach für die Eintragung in die öffentliche Liste auch die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllt sein müssen, nicht anwendbar.