3.3 Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen, eingetragen werden, ist bundesrechtlich geregelt (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2024). Vorliegend geht das kantonale Recht mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwaltsgesetz darüber hinaus, wenn es verlangt, dass auch die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA nachzuweisen sind. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art.