Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.2).