Die Anwälte und Anwältinnen gemäss der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA unterstehen grundsätzlich den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA sowie den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht ihres Herkunftslandes (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 27 BGFA). Damit haben die Anwälte und Anwältinnen aus der EU auch eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA abzuschliessen. Die öffentliche Liste ist dabei nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art.