28 BGFA eingetragen werden, die in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. Die Anwälte und Anwältinnen aus einem Mitgliedstaat der EU bedürfen zudem einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Des Weiteren setzt der Eintrag in die öffentliche Liste die ständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1).