3.2 Als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste gilt, dass die Eintragung aufgrund einer Bescheinigung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben und bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingetragen sind. Die Eintragung nach Art. 28 BGFA erfordert die Führung der im Herkunftsland verwendeten Berufsbezeichnung. So sollen Rechtsuchende in