Gleichzeitig wurde er gebeten, Fotografien des Büros einzureichen (act. 11). Dem kam der Gesuchsteller am 7. September 2024 bzw. am 23. September 2024 nach (act. 14 f.). 2. Für die Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist die Aufsichtskommission zuständig (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz], bGS 145.52).