{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-24-1_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2024/OG-20241115-AAK-24-1-20250225.pdf", "Checksum": "7921fb8a39823d6954556dbbac7d0e30"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AAK-24-1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Anwaltsaufsichtskommission \n \nZirkular-Entscheid vom 15. November 2024  \n \n \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser, Vorsitz \nOberrichter P. Louis, Oberrichter M. Winiger \nRechtsanwalt P. Giuliani, Rechtsanwalt F. Ludwig \nObergerichtsschreiberin B. Badilatti \n \n \nVerfahren Nr. AAK 24 1 \n \n \n \nGesuchsteller AA.  \n \n \nGegenstand Eintragung in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA \n \n \n   \n \n \n \nErwägungen \n \n1. \nAm 29. Mai 2024 stellte AA. (nachfolge"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:53", "Checksum": "947af1b98cd3ea78da499e056019c002", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-1\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Anwaltsaufsichtskommission \n \nZirkular-Entscheid vom 15. November 2024  \n \n \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser, Vorsitz \nOberrichter P. Louis, Oberrichter M. Winiger \nRechtsanwalt P. Giuliani, Rechtsanwalt F. Ludwig \nObergerichtsschreiberin B. Badilatti \n \n \nVerfahren Nr. AAK 24 1 \n \n \n \nGesuchsteller AA.  \n \n \nGegenstand Eintragung in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA \n \n \n   \n \n \n \nErwägungen \n \n1. \nAm 29. Mai 2024 stellte AA. (nachfolge\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAnwaltsaufsichtskommission\n\nZirkular-Entscheid vom 15. November 2024\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser, Vorsitz\nOberrichter P. Louis, Oberrichter M. Winiger\nRechtsanwalt P. Giuliani, Rechtsanwalt F. Ludwig\nObergerichtsschreiberin B. Badilatti\n\nVerfahren Nr. AAK 24 1\n\nGesuchsteller AA.\n\nGegenstand Eintragung in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA\nErwägungen\n\n1.\nAm 29. Mai 2024 stellte AA. (nachfolgend: Gesuchsteller) das Gesuch um Eintragung in die\nöffentliche Liste (EU-Anwaltsliste) des Kantons Appenzell Ausserrhoden (act. 1). Mit Schreiben\nvom 21. Juni 2024 wurde der Gesuchsteller unter anderem aufgefordert, Angaben zum\nGeschäftsmodell und zur Berufshaftpflichtversicherung zu machen (act. 5). Am 15. Juli 2024 und\n31. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller je eine Stellungnahme inkl. Beilagen ein (act. 6 ff.). Am 4.\nSeptember 2024 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller Fragen zur Geschäftsadresse.\nGleichzeitig wurde er gebeten, Fotografien des Büros einzureichen (act. 11). Dem kam der\nGesuchsteller am 7. September 2024 bzw. am 23. September 2024 nach (act. 14 f.).\n\n2.\nFür die Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist die Aufsichtskommission\nzuständig (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz],\nbGS 145.52).\n\n3.\n3.1\nNach Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von\nMitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Die Anwältinnen und\nAnwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse\nhaben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der\nzuständigen Stelle des Herkunftsstaates nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei\nMonate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Nach kantonalem Recht erfolgt die Eintragung in die\nöffentliche Liste, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder\npersönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4\nAnwaltsgesetz).\n\n3.2\nAls Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste gilt, dass die Eintragung aufgrund\neiner Bescheinigung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die eintragungswilligen Anwältinnen und\nAnwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben und bei der\nzuständigen Stelle dieses Staates eingetragen sind. Die Eintragung nach Art. 28 BGFA erfordert\ndie Führung der im Herkunftsland verwendeten Berufsbezeichnung. So sollen Rechtsuchende in\n\nSeite 2\nder Schweiz erkennen können, dass entsprechende Anwälte ihre berufliche Qualifikation nicht in\nder Schweiz erworben haben (KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg],\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 27 BGFA). Es können also nur\nStaatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen\nwerden, die in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. Die\nAnwälte und Anwältinnen aus einem Mitgliedstaat der EU bedürfen zudem einer\nAufenthaltserlaubnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Des\nWeiteren setzt der Eintrag in die öffentliche Liste die ständige, nicht bloss punktuelle\nBerufstätigkeit in der Schweiz voraus (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August\n2004 E. 4.1).\n\nDie Anwälte und Anwältinnen gemäss der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA unterstehen\ngrundsätzlich den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA sowie den Berufsregeln und der\nDisziplinaraufsicht ihres Herkunftslandes (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 27\nBGFA). Damit haben die Anwälte und Anwältinnen aus der EU auch eine\nBerufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA abzuschliessen. Die öffentliche Liste ist\ndabei nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich\ndie zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des\nAufnahmestaates beachten (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.2).\n\n"}