reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00735 vom 14. Mai 2020 E. 2.2). G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 2/2