Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann, der die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3881