Dem schutzwürdigen Interesse einer Anwältin oder eines Anwalts an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen steht regelmässig ein institutionell begründetes Interesse und je nach Situation auch ein individuell-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An der Substantiierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziffer 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_151/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.1).