Das Berufsgeheimnis umfasst namentlich die Tatsache der Mandatsführung (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 542 und 546). Die klageweise Einforderung der Honorarforderung setzt daher eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben versucht, sich mit einem Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dabei ist die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde subsidiär.