Aus den Erwägungen: 3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]). Diese Berufspflicht wurde anlässlich der Einführung des BGFA vereinheitlicht. Der Umfang der aus Art. 13 Abs. 1 BGFA fliessenden Geheimhaltungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Ebenso beurteilt sich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA) nach Bundesrecht (BGE 150 II 300 E. 5.1).