AR GVP 36/2024 Nr. 3881 Entbindung vom Berufsgeheimnis. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht und damit auch die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Die kantonale Bestimmung, wonach Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, ist aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV). Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 07.03.2025, AAK 24 12