{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-24-12-ARGVP-2024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20240307-AAK-24-12-20250901-ARGVP-2024-3881.pdf", "Checksum": "dfe1cbf81eb65bd92d98c086c89cb1ae"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AAK-24-12 ARGVP 2024 3881"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-12 ARGVP 2024 3881"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024 Nr. 3881 \nEntbindung vom Berufsgeheimnis. 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Die kantonale Bestimmung, wonach \nAnwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, ist auf-\ngrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV).  \nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 07.03.2025, AAK 24 12 \nAus den Erwäg\n\nAR GVP 36/2024 Nr. 3881\n\nEntbindung vom Berufsgeheimnis. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht und damit auch die Entbindung\nvom Anwaltsgeheimnis ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Die kantonale Bestimmung, wonach\nAnwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, ist aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV).\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 07.03.2025, AAK 24 12\n\nAus den Erwägungen:\n3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA,\nSR 935.61]). Diese Berufspflicht wurde anlässlich der Einführung des BGFA vereinheitlicht. Der Umfang der\naus Art. 13 Abs. 1 BGFA fliessenden Geheimhaltungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht.\nEbenso beurteilt sich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA) nach Bundesrecht\n(BGE 150 II 300 E. 5.1). Folglich ist Art. 20 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, bGS 145), wonach Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, mit Blick auf das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV).\n\nDas Berufsgeheimnis umfasst namentlich die Tatsache der Mandatsführung (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht,\n2. Aufl. 2017, Rz. 542 und 546). Die klageweise Einforderung der Honorarforderung setzt daher eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom\nAnwaltsgeheimnis, so hat der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben versucht, sich\nmit einem Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dabei ist die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde\nsubsidiär. Sie kommt erst zum Zug, wenn die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann oder sie\nvom Klienten verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1).\n\nOb dem Ersuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich aufgrund einer\nAbwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches\noder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Dem schutzwürdigen Interesse einer\nAnwältin oder eines Anwalts an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen steht regelmässig ein institutionell begründetes Interesse und je nach Situation auch ein individuell-rechtliches Interesse\ndes Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An der Substantiierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in\nArt. 321 Ziffer 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (Urteil des\nBundesgerichts 2C_151/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.1).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und\nder damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass\nein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann, der die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf\n\nG:\\Data\\Gerichte\\Obergericht\\Hilfsmittel\\AR GVP\\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3881\n\nreduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber\ndarzulegen habe, weshalb er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um\nein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung\ndes Berufsgeheimnisses zu vermeiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00735 vom 14. Mai\n2020 E. 2.2).\n\nG:\\Data\\Gerichte\\Obergericht\\Hilfsmittel\\AR GVP\\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 2/2\n"}